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Barrierefreie Websites nach dem BFSG

Seit dem 28. Juni 2025 sind viele Unternehmen gesetzlich verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Ihre Website bedeutet, wer betroffen ist und wie Sie es pragmatisch umsetzen – verständlich erklärt.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine europäische Richtlinie (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen digitale Angebote eigenständig nutzen können – etwa mit einem Screenreader, allein per Tastatur oder bei eingeschränktem Sehvermögen.

Der technische Maßstab ist die international anerkannte Richtlinie WCAG 2.1 auf Stufe AA, in Europa über die Norm EN 301 549 verankert.

Bin ich betroffen?

Vereinfacht zielt das Gesetz vor allem auf Dienstleistungen für Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr – zum Beispiel Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Kundenkonten oder Banking.

  • Eher betroffen: Websites, über die Verbraucher kaufen, buchen oder Verträge abschließen.
  • Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer Dienstleistungen anbietet und weniger als 10 Mitarbeitende sowie höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (oder Bilanzsumme) hat, ist von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Wichtig: Wer Produkte nach dem BFSG in Verkehr bringt, kann trotzdem erfasst sein.
  • Graubereich: Reine Info- und Firmenwebsites ohne Verkaufsfunktion fallen oft nicht streng darunter – barrierefrei zu sein lohnt sich aber trotzdem: mehr Reichweite, besseres Google-Ranking und kein Ärger im Nachhinein.

Was heißt „barrierefrei" konkret?

Gute Kontraste

Text bleibt auch bei Sehschwäche oder auf dem Handy in der Sonne lesbar.

Bedienung per Tastatur

Alles lässt sich ohne Maus nutzen – wichtig für motorische Einschränkungen.

Screenreader-tauglich

Sauberes, semantisches HTML und Alternativtexte für Bilder, damit Vorleseprogramme die Seite verstehen.

Klare Struktur

Sinnvolle Überschriften und verständliche Linktexte – gut für Menschen und für Google.

Verständliche Formulare

Beschriftete Felder und klar angekündigte Fehler, damit niemand rätselt.

Rücksicht auf Bewegung

Animationen lassen sich abschalten – für Menschen, die empfindlich auf Bewegung reagieren.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sie können zunächst zur Nachbesserung auffordern und bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen (§ 37 BFSG). Ob Verstöße zusätzlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Wichtiger als die Strafe ist oft der Alltag: Wer nicht barrierefrei ist, schließt Kundinnen und Kunden aus – und verschenkt Reichweite.

Wie ich Sie unterstütze

Barrierefreiheits-Check

Ich prüfe Ihre bestehende Website und liefere einen konkreten Maßnahmen-Bericht – verständlich, nicht technisch.

Nachrüsten

Ich bringe vorhandene Seiten auf den Stand WCAG 2.1 AA – Schritt für Schritt, mit klarer Priorisierung.

Von Anfang an barrierefrei

Neue Websites baue ich direkt zugänglich – ohne teuren Aufpreis im Nachhinein.

Diese Website selbst ist nach WCAG 2.1 AA umgesetzt. Barrierefreiheit ist bei mir Standard – kein teures Extra.

Sie sind unsicher, ob Ihre Website die Anforderungen erfüllt? Ich prüfe sie und sage Ihnen ehrlich, was zu tun ist – ohne Fachchinesisch.

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen verständlichen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Sie konkret betroffen sind, klären Sie im Zweifel rechtlich ab.